3. Drogen

3.Drogen


Strafrechtliche Folgen


Anbau, Besitz, Handel und in Verkehr bringen illegaler Substanzen wie Cannabis (Hasch, Shit, Gras), Kokain, Heroin, LSD, Ecstasy (auch verschwindend geringe Mengen) sowie weitere Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) § 29 sind in Deutschland strafbar.


Ein Verfahren gibt es in diesen Fällen:

     ·       Handel mit Betäubungsmitteln

     ·       Tat wurde in Schulen, Jugendheimen, Kasernen etc. begangen

     ·       Tat könnte Kindern und Jugendlichen Anlass zur Nachahmung geben


Wer mit einer nicht geringen Menge erwischt wird, muss mit einer Geldstrafe oder einer Gefängnisstrafe (bei schweren Verstößen bis zu 15 Jahre) rechnen.


In jedem Fall hat die Polizei Strafverfolgungspflicht und führt in der Regel folgende Maßnahmen durch:

  •  vorläufige Festnahme
  •  körperliche Durchsuchung
  •  Einleitung eines Ermittlungsverfahrens
  •  Mitteilung an die Führerscheinstelle


Wenn ein Jugendlicher mit einer geringen Menge Cannabis erwischt wird:


  • Die Polizei erstattet Anzeige und registriert den Tatbestand im Computer. Damit ist man als

        Betäubungsmittelkonsument gespeichert.

  • Nur der Staatsanwalt kann das Ermittlungsverfahren einstellen. Dies ist beim ersten Mal häufig der

        Fall. Dann ist es allerdings oft verbunden mit Auflagen, z. B. Leisten von Sozialstunden oder der

        Besuch eines Präventionskurses (z. B. FreD (Frühintervention bei erstauffälligen

        Drogenkonsumenten).

  • Eine Kopie der Anzeige geht an das Jugendamt.
  • Die Eltern werden informiert.
  • Mitteilung an die Führerscheinstelle (Folgen siehe „Führerschein und Straßenverkehr“)
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