Freistellung/ Beurlaubung

Freistellung / Beurlaubung vom Unterricht (§ 3, 4 der Schulbesuchsordnung)

Eine Freistellung/Beurlaubung vom Unterricht ist nur in Ausnahmefällen möglich.

Bis zu 2 Unterrichtstagen erfolgt die Freistellung durch den Klassenleiter. Die Freistellung von mehr als 2 Unterrichtstagen erfolgt nur durch den Schulleiter. Beantragen Sie die Freistellung vom Unterricht rechtzeitig und schriftlich. 

Es ist davon auszugehen, dass der versäumte Unterrichtsstoff teilweise oder vollständig nachzuholen ist. Arztbesuche/Facharztbesuche sind nach Möglichkeit auf den Nachmittag zu legen.

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