Informationen zum Sport- und Schwimmunterricht

Informationen zum Sport- und Schwimmunterricht
 
1. Tragen von Schmuck

1. Aktive Teilnahme am Sport- und Schwimmunterricht sowie anderen schulischen Aktivitäten nur möglich, wenn
    ausnahmslos alle gefährdenden Gegenstände vom Körper entfernt worden sind.

2. Lassen Sie Körperschmuck nur zu Beginn der Sommerferien stechen (sonst Auswirkungen auf die Benotung, da
    lange Nichtteilnahme, siehe 1.)

3. Werden das Ablegen bzw. das Entfernen gefährdender Gegenstände verweigert, kann dies, gemäß geltender
    Schulordnung zu einer ungenügenden Leistungsbewertung in Folge von Leistungsverweigerung, bzw. von nicht 
    erbrachter Leistung bei im Sportunterricht durchzuführenden Lernzielkontrollen führen.

4. Hält diese Leistungsverweigerung über das gesamte Schuljahr an, ist die Note „ungenügend“ als Jahresnote im
    Fach Sport zu erteilen. Damit ist eine Versetzung in die folgende Klassenstufe oder die Erteilung eines
    Schulabschlusses nicht möglich. 

5. Schmuckimplantate, erheblich verlängerte Fingernägel, Tunnels, Plugs, Expander u.ä. sind während der gesamten
    Schulzeit nicht gestattet!

6. Gefährdende Gegenstände, die nicht ohne Weiteres vom Körper zu entfernen sind (z.B. Schmuckimplantate, 
    erheblich verlängerte Fingernägel) bzw. nach Entfernung am Körper eine fortwährende Gesundheitsgefährdung
    hinterlassen (z.B. entfernte Tunnels, Plugs oder Expander), dürfen für die Dauer der Schulzeit nicht am Körper
    verbleiben oder abgeklebt werden.

7. Bereits vorhandene Tunnels, Plugs oder Expander müssen vor dem Sport- und Schwimmunterricht entfernt und die
    Öffnungen im Ohrläppchen mit einem Pflaster, Tape, Silikon- oder Gummipfropfen sicher verschlossen werden. 

Eine Einschätzung über ein bestehendes und nicht zumutbares gesundheitliches Risiko beim Entfernen eines solchen Schmuckgegenstandes und die resultierende Empfehlung zur Freistellung vom Sportunterricht/Schwimmunterricht aus medizinischen Gründen kann nur vom zuständigen Arzt des jugendärztlichen Dienstes vorgenommen werden.

Das Tragen nicht offen sichtbarer oder durch die Kleidung verdeckter Schmuckgegenstände kann im Verletzungsfall zu einem Haftungsausschluss der Schule führen. Die Unfallkasse Sachsen behält sich vor, Regressforderungen zu stellen, wenn die Ursache für eine Verletzung im Sport- und Schwimmunterricht auf verdeckte Körperstellen zurück zu führen sind. 

2. Befreiung vom Sportunterricht

1. Auf Antrag der Eltern kann der Sportlehrer Ihr Kind für 1 Woche vom Sportunterricht befreien. Das Kind muss
    in jedem Fall seine Sportsachen mitbringen! 

2. Für eine weitere Befreiung ab 1 Woche bis zu 4 Wochen ist ein ärztliches Attest erforderlich! 

3. Über eine Befreiung von mehr als 4 Wochen entscheidet der Schulleiter auf Grund einer Stellungnahme des
    Jugendärztlichen Dienstes des Gesundheitsamtes. Sofern der Befreiungsgrund offenkundig ist (z. B. gebrochene
    Körperteile), kann auf die Vorlage eines ärztlichen Attestes verzichtet werden. Entsprechende 
    Terminvereinbarungen können im Gesundheitsamt unter der Tel.-Nr.: 03437/9842434 erfolgen.

3. Schwimmunterricht

Bei Hautausschlägen kann keine Teilnahme am Schwimmunterricht erfolgen. Bringen Sie bitte rechtzeitig eine 
schriftliche Bestätigung vom Arzt mit, dass diese Ausschläge unbedenklich und nicht ansteckend sind.

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