Fernbleiben vom Unterricht

Fernbleiben vom Unterricht
 
Sollte Ihr Kind am Schulbesuch verhindert sein (z.B. Krankheit), ist es Ihre Pflicht, die Schule am gleichen Tag bis 08:00 Uhr fernmündlich bzw. schriftlich, mit Angabe des Grundes und der voraussichtlichen Dauer des Fernbleibens zu informieren (Tel.: 03437/945009, Fax: 03437/701185).

Sollte keine Information von Ihrer Seite erfolgen, sind wir berechtigt
- eine Vermisstenmeldung bei der örtlichen Polizei aufzugeben
- eine Information an das Jugendamt zu geben
- ein Bußgeldverfahren beim Ordnungsamt (Verstoß gegen Schulgesetz § 31) einzuleiten.

Ungeachtet der telefonischen Information muss in jedem Falle eine schriftliche Entschuldigung mit Angabe des Grundes, weshalb die Schule nicht besucht werden konnte, durch die Erziehungsberechtigten vorgelegt werden (nicht im Hausaufgabenheft, sondern auf einen Zettel). Die schriftliche Entschuldigung ist beim Klassenleiter abzugeben, wenn die Schule wieder besucht wird (spätestens am 2. Schultag). Ansonsten zählen die Fehltage als unentschuldigt. 
Bei häufigem Fehlen kann die Schule eine ärztliche Bescheinigung einfordern (siehe Schulbesuchsordnung §2).


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