Informationen zum Sport- und Schwimmunterricht
1. Tragen von Schmuck
1. Aktive Teilnahme am Sport- und Schwimmunterricht sowie anderen schulischen Aktivitäten nur möglich, wenn
ausnahmslos alle gefährdenden Gegenstände vom Körper entfernt worden sind.
2. Lassen Sie Körperschmuck nur zu Beginn der Sommerferien stechen (sonst Auswirkungen auf die Benotung, da
lange Nichtteilnahme, siehe 1.)
3. Werden das Ablegen bzw. das Entfernen gefährdender Gegenstände verweigert, kann dies, gemäß geltender
Schulordnung zu einer ungenügenden Leistungsbewertung in Folge von Leistungsverweigerung, bzw. von nicht
erbrachter Leistung bei im Sportunterricht durchzuführenden Lernzielkontrollen führen.
4. Hält diese Leistungsverweigerung über das gesamte Schuljahr an, ist die Note „ungenügend“ als Jahresnote im
Fach Sport zu erteilen. Damit ist eine Versetzung in die folgende Klassenstufe oder die Erteilung eines
Schulabschlusses nicht möglich.
5. Schmuckimplantate, erheblich verlängerte Fingernägel, Tunnels, Plugs, Expander u.ä. sind während der gesamten
Schulzeit nicht gestattet!
6. Gefährdende Gegenstände, die nicht ohne Weiteres vom Körper zu entfernen sind (z.B. Schmuckimplantate,
erheblich verlängerte Fingernägel) bzw. nach Entfernung am Körper eine fortwährende Gesundheitsgefährdung
hinterlassen (z.B. entfernte Tunnels, Plugs oder Expander), dürfen für die Dauer der Schulzeit nicht am Körper
verbleiben oder abgeklebt werden.
7. Bereits vorhandene Tunnels, Plugs oder Expander müssen vor dem Sport- und Schwimmunterricht entfernt und die
Öffnungen im Ohrläppchen mit einem Pflaster, Tape, Silikon- oder Gummipfropfen sicher verschlossen werden.
Eine Einschätzung über ein bestehendes und nicht zumutbares gesundheitliches Risiko beim Entfernen eines solchen Schmuckgegenstandes und die resultierende Empfehlung zur Freistellung vom Sportunterricht/Schwimmunterricht aus medizinischen Gründen kann nur vom zuständigen Arzt des jugendärztlichen Dienstes vorgenommen werden.
Das Tragen nicht offen sichtbarer oder durch die Kleidung verdeckter Schmuckgegenstände kann im Verletzungsfall zu einem Haftungsausschluss der Schule führen. Die Unfallkasse Sachsen behält sich vor, Regressforderungen zu stellen, wenn die Ursache für eine Verletzung im Sport- und Schwimmunterricht auf verdeckte Körperstellen zurück zu führen sind.
2. Befreiung vom Sportunterricht
1. Auf Antrag der Eltern kann der Sportlehrer Ihr Kind für 1 Woche vom Sportunterricht befreien. Das Kind muss
in jedem Fall seine Sportsachen mitbringen!
2. Für eine weitere Befreiung ab 1 Woche bis zu 4 Wochen ist ein ärztliches Attest erforderlich!
3. Über eine Befreiung von mehr als 4 Wochen entscheidet der Schulleiter auf Grund einer Stellungnahme des
Jugendärztlichen Dienstes des Gesundheitsamtes. Sofern der Befreiungsgrund offenkundig ist (z. B. gebrochene
Körperteile), kann auf die Vorlage eines ärztlichen Attestes verzichtet werden. Entsprechende
Terminvereinbarungen können im Gesundheitsamt unter der Tel.-Nr.: 03437/9842434 erfolgen.
3. Schwimmunterricht
Bei Hautausschlägen kann keine Teilnahme am Schwimmunterricht erfolgen. Bringen Sie bitte rechtzeitig eine
schriftliche Bestätigung vom Arzt mit, dass diese Ausschläge unbedenklich und nicht ansteckend sind.