1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz § 23
Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 dürfen in der Zeit vom 2. Januar bis 30. Dezember nur durch Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 oder § 27, eines Befähigungsscheines nach § 20 des Gesetzes oder einer Ausnahmebewilligung nach § 24 Absatz 1 verwendet (abgebrannt) werden. Am 31. Dezember und 1. Januar dürfen sie auch von Personen abgebrannt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Klassen:
· Klasse 1: Kleinstfeuerwerk: wird ganzjährig verkauft, z. B. Wunderkerzen, Tischfeuerwerk, Knallerbsen
· Klasse 2: Kleinfeuerwerk: z. B. Fontänen, Raketen, Chinaböller, Batterien
Bußgeldkatalog Bundessprengstoffgesetz