1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz

1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz § 23


Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 dürfen in der Zeit vom 2. Januar bis 30. Dezember nur durch Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 oder § 27, eines Befähigungsscheines nach § 20 des Gesetzes oder einer Ausnahmebewilligung nach § 24 Absatz 1 verwendet (abgebrannt) werden. Am 31. Dezember und 1. Januar dürfen sie auch von Personen abgebrannt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.


Klassen:


·       Klasse 1: Kleinstfeuerwerk: wird ganzjährig verkauft, z. B. Wunderkerzen, Tischfeuerwerk, Knallerbsen

·       Klasse 2: Kleinfeuerwerk: z. B. Fontänen, Raketen, Chinaböller, Batterien


Bußgeldkatalog Bundessprengstoffgesetz


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