4. Waffengesetz

4.Waffengesetz


§ 2 Grundsätze des Umgangs mit Waffen oder Munition, Waffenliste


(1) Der Umgang mit Waffen oder Munition ist nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr

     vollendet haben.


(2) Der Umgang mit Waffen oder Munition bedarf der Erlaubnis (Waffenbesitzkarte oder

      Waffenschein).



Waffenliste (Auszug)


Der Umgang mit folgenden Waffen und Munition ist verboten und unter Strafe gestellt:


  • Kriegswaffen,
  • vollautomatische Schusswaffen,
  • Vorderschaftrepetierflinten,
  • Waffen, die in ihrer Form andere Gegenstände vortäuschen oder als diese verkleidet sind (Kugelschreiber, Stockgewehre, Taschenlampenpistolen usw.),
  • Hieb- oder Stoßwaffen, die andere Gegenstände vortäuschen oder als diese verkleidet sind
  • Waffen, die schnell zerlegt oder übermäßig zusammengeklappt werden können,
  • Zielvorrichtungen mit Beleuchtung (Laser, Scheinwerfer),
  • Nachtsichtgeräte mit Montagevorrichtungen für Schusswaffen,
  • Stahlruten, Totschläger oder Schlagringe,
  • sternförmige Scheiben (z. B. Wurfsterne), Fallmesser, Butterflymesser, Faustmesser, Präzisionsschleudern,
  • leicht entflammbare Stoffe, die sich schlagartig in Brandsetzen lassen oder Explosionen auslösen,
  • Reizstoffe, die gesundheitlich bedenklich und amtlich nicht zugelassen sind,
  • Munition für die zuvor genannten Schusswaffen sowie weitere Munition nach der Anlage zum Waffengesetz.


Darüber hinaus ist das Mitführen von Einhandmessern und Messern mit einer feststehenden Klinge von mehr als 12 cm Länge im öffentlichen Raum verboten.


Paragraph 52 WaffG



Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer eine genannte Schusswaffe oder einen dort genannten Gegenstand erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt.

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